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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1.     Allgemeines
  • Die allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen dem Besteller und uns und gelten ausschließlich, sofern keine individuell vereinbarte Regelung schriftlicher Art zwischen den Parteien getroffen wurde.
  • Diese AGB finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich oder ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.
  1. Vertragsschluss

2.1   Unsere Angebote an den Besteller sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Mögliche Vereinbarungen jeglicher Art werden erst durch die schriftliche Bestätigung unsererseits verbindliche Vertragsgrundlage. Eine Schriftform wird durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.

2.2   Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.

2.3   Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Etwaige Informationen in unseren Verkaufsunterlagen sind insoweit nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Technische oder sonstige Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

  1. Lieferung

3.1   Die Lieferungen an den Besteller erfolgen ab Werk Lüdenscheid, an den vom Besteller genannten Anlieferort, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.2   Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern diese für den Besteller zumutbar sind.

3.3   Die Lieferzeit wird in Bestellbestätigung für jeden Vertragsschluss individuell angegeben. Hierbei handelt es sich um ca.-Lieferzeiten. Der Besteller kann 5 Werktage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Sofern im Einzelfall ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, bestimmt sich der Haftungsumfang für den Fall, dass wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug geraten, nach Maßgabe der Ziffer 7 der vorliegenden AGB.

3.4   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen erstattet zu verlangen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache auf den Besteller über.

  1. Transport

4.1   Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Werden die Transportkosten von uns getragen,   bleibt die Regelung unberührt. Der Besteller hat Beanstandungen wegen  Transportschäden unter Beachtung der besonderen Fristen nach Maßgabe von 6.2 (Rügeobliegenheit) dieses Vertrages selbst geltend zu machen.

4.2   Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der etwaigen Verordnungen werden nicht zurück genommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

  1. Preise

5.1   Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten ausschließlich der    Umsatzsteuer, etwaiger Zollabgaben, Fracht, Porto, Versicherungen, etc. sowie Verpackung. Die vorgenannten Positionen werden separat dem Besteller berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise  angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen nachweisen.

5.2   Ein Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung im jeweiligen Vertrag möglich.

5.3   Der Kaufpreis ist gemäß den in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen fällig. Maßgeblich für die Erfüllung ist der Eingang des Betrages  auf einem unserer Konten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Verzugsschaden (Zinsen, Rechtsanwaltskosten, etc.) geltend zu machen.

5.4   Wir sind berechtigt, die Forderungen gegen den Besteller abzutreten und  durch Dritte einziehen zu lassen.

5.5   Die Aufrechnung ist dem Besteller nur mit solchen Forderungen gegen uns möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Forderungen aus dem Rücktritt vom Vertrag.

5.6   Wir sind berechtigt, unabhängig von Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst nach unserer Wahl auf ältere Schulden anzurechnen. Die Regelung des § 366 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  1. Mängelgewährleistung:

6.1    Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware direkt nach Erhalt auf  Mängel zu untersuchen und diese uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2   Offensichtliche Schäden an Verpackung und Ware, fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit dem Lieferschein und den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen, hat der Besteller spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Wareneingang anzuzeigen. Im Übrigen sind die Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten             eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unter Angabe einer umfangreichen Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist seitens des Bestellers in Letztgenanntem Falle ebenfalls innerhalb von 5 Werktagen ab Feststellung des Mangels schriftlich zu übersenden.

6.3    Keine Gewährleistung wird in den Fällen einer ungeeigneten oder          unsachgemäßen Verwendung, einer fehlerhaft oder nachlässigen Behandlung, einer nicht ordnungsgemäßen Wartung sowie der Aussetzung von chemischen, oder elektrischen Einflüssen und ähnlich   gelagerten Fällen übernommen. Gleiches gilt, wenn die Betriebs- oder             Wartungsanweisungen nicht befolgt werden oder Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den     Originalspezifikationen entsprechen.

6.4    Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

6.6   Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers, ist mit den         vorstehenden Regelungen ausdrücklich nicht verbunden.

  1. Haftung

7.1   Wir haften nur in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Regelung vorliegt.

Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkt-Haftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich eine der bereits aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

7.2   Die vorgenannte Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und         Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Gleiches gilt für die Haftung aus Verzug sowie für Unmöglichkeit.

7.3       Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung vorstehend nicht verbunden.

          Höhere Gewalt

8.1   Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und   sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien den       Besteller und uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

8.2   Sowohl der Besteller, als auch wir sind verpflichtet, im Rahmen des  Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu   und Glauben anzupassen.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1   Bis zur restlosen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein     zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt für das Eigentum auch auf die Sicherung der Saldoforderung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung. Auf Verlagen werden wir die Sicherheitsleistung des Bestellers insoweit  freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

9.2   Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist der Besteller    berechtigt, die Lieferung zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Dies  geschieht für uns.

9.3   Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen  untrennbar vermischt oder verarbeitet, so werden wir Miteigentümer im  Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu  entstandenen Sache. Veräußert der Besteller die Ware oder die mit der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen, nötigenfalls anteilig, sicherheitshalber auf uns über. Der Besteller tritt das Eigentum an dieser Ware, den Herausgabeanspruch sowie etwaige Ersatzansprüche für Verlust oder Schäden, sicherheitshalber an uns ab. Die Abtretung wird bereits jetzt  angenommen.

9.4   Der Besteller ist berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen in  eigenem Namen einzuziehen. Eine Abtretung von Forderungen an Dritte,  Verpfändungen, Schenkungen, Erlass, etc. bedarf der schriftlichen   Zustimmung unsererseits.

9.5   Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht nach, können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom  Besteller verlangen, dass dieser die Abtretung seinem Schuldner bekannt gibt.

9.6   Eine etwaige Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter, hat uns der  Besteller unverzüglich in Textform anzuzeigen.

  1. Verjährung

10.1   Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich ein Jahr.

10.2  Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach 10.1 gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

10.3   Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

10.3.1  Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

10.3.2  Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10.4   Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

10.5   Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

10.6   Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

10.7   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11       Anwendbares Recht/Gerichtsstand:

11.1   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das   maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen sowie die Anwendung der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

11.2   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid. Wir sind jedoch   berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

12       Weitere Bestimmungen

12.1   Korrespondenzsprache ist Deutsch.

12.2   Sollten die vorliegenden AGB in verschiedenen Sprachen verfasst sein, gilt die deutsche Fassung als die authentische Sprachfassung, die in jedem Falle maßgeblich ist.

12.3   Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der Bestimmungen insgesamt im  Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.